Onlineplattform DIVID des Einwegkunststofffonds gestartet
Zur Umsetzung des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) ist die vom Umweltbundesamt eingerichtete digitale Plattform DIVID zum 1. April an den Start gegangen.
Das EWKFondsG ist die letzte Stufe, die Deutschland in der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie zur „Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ nimmt. Daraus resultieren zum Beispiel die Verbote von Trinkhalmen aus Kunststoff oder die Kennzeichnungsflicht von kunststoffhaltigen Produkten mit dem Symbol der toten Schildkröte. Im Rahmen der „erweiterten Herstellerverantwortung“ wird die Beteiligung der Produzenten bestimmter Einwegkunststoffprodukte an den Reinigungskosten, die der Öffentlichkeit durch Littering entstehen, geregelt. Anders ausgedrückt: Das Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller ab 2024, die Kosten für ihre in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelten Einwegkunststoffprodukte zu tragen.
Die erweiterte Herstellerverantwortung gilt seit dem 1. Januar 2024 für Produzenten von To-Go-Lebensmittelbehältnissen oder Tabakfilter(-produkten) und bestimmten anderen Einwegkunststoffartikeln. Zu den betroffenen Produkten gehören zum Beispiel Zigaretten mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter aus Kunststoff und Luftballons.
Wann sind Lebensmittelverpackungen konkret von dem Gesetz betroffen? Das EWKFondsG gilt für Verpackungen von Lebensmitteln, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, wie Boxen mit oder ohne Deckel und aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wenn sie 1. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, vor Ort oder als Mitnahmegericht, 2. in der Regel unmittelbar aus dem Behältnis, der Tüte oder Folie heraus verzehrt werden und 3. sie keiner weiteren Zubereitung bedürfen wie Kochen, Sieden oder Erhitzen.
Online registrieren
Das EWKFondsG wurde bereits am 15. Mai 2023 verkündet. Für die Verwaltung und Abwicklung der dafür von den Unternehmen in den Einwegkunststofffonds zu zahlenden Abgaben hat das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID eingerichtet. Die Plattform ist allerdings erst jetzt online gegangen und über die Homepage www.einwegkunststofffonds.de erreichbar. Damit kann jetzt die Registrierung inländischer Hersteller erfolgen. Außerdem können ausländische Hersteller sowie deren Bevollmächtigte Accounts erstellen. Die Plattform soll schrittweise ausgebaut werden.
Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, haben Zeit bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, sich zu registrieren. Das Einwegkunststofffondsgesetz sieht eine umgehende Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2024 nur für den Bruchteil der Hersteller vor, die ab dem genannten Datum ihre Tätigkeit neu aufnehmen. Die Abgabenpflicht besteht zudem ab 2024 von Gesetzes wegen unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt.
Die Verzögerung des Onlinegangs habe keinerlei Auswirkung für Anspruchsberechtigte, so das Umweltbundesamt. Die erforderliche Registrierung für eine Kostenerstattung ab 2025 lässt noch ausreichend Zeit bis zur Abgabe der ersten Leistungsmeldung.
Aus Teilen der Wirtschaft kommt Kritik an dem Gesetz, Umweltverbänden geht es nicht weit genug. Die Sonderabgabe betreff Verpackungshersteller, aber auch Unternehmer, die sich nur als Händler verstehen, erklärte der auf Verpackungs- und Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Below.
An wen richtet sich der Einwegkunststofffonds?
In den Einwegkunststofffonds zahlen ab 2025 betroffene Hersteller, welche bestimmte (siehe oben) Einwegkunststoffprodukte „erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, abhängig von Produktart und Masse, ein. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das UBA melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an die Anspruchsberechtigten ausgeschüttet“, so das UBA.
Was ist die Rolle des Umweltbundesamtes?
Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffonds samt Register für Hersteller und Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID. Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte. Des Weiteren ist das UBA zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und die Feststellung über die Herstellereigenschaft im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes.